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Publisert 15. juli 2002 | Oppdatert 15. juli 2002

Brüssel, 15.7.02 (KAP) Die belgische liberale Regierungspartei von Ministerpräsident Guy Verhofstadt will Euthanasie ausdrücklich zum Patientenrecht erklären. Die rechtlich abgesicherte Möglichkeit, um aktive Sterbehilfe zu bitten, müsse in das geplante neue Gesetz über Patientenrechte aufgenommen werden, sagte Parteivorsitzender Charles De Gucht nach Zeitungsberichten vom Montag. Die Bestimmung richtet sich direkt gegen katholische Krankenhäuser, die keine aktive Sterbehilfe leisten wollen.

Patienten müssten das Recht haben, sich unabhängig über die Möglichkeiten der Euthanasie zu informieren und sich dafür zu entscheiden, so De Gucht. Ärzte dürften von Vorgesetzten nicht an der Ausführung eines entsprechenden Wunsches gehindert werden.

Die Caritas als Träger der katholischen Krankenhäuser in Belgien hatte scharfe Kritik an dem neuen belgischen Euthanasie-Gesetz geäußert und angekündigt, dass aktive Sterbehilfe in katholischen Krankenhäusern in der Regel nicht praktiziert werde. Nur in "außergewöhnlichen Fällen" könne der Arzt mit einem Konflikt konfrontiert sein, der lebensbeendende Maßnahmen unter Umständen rechtfertige.

Die belgische Regierung arbeitet derzeit an den Durchführungsbestimmungen für das Gesetz, das spätestens im September in Kraft treten soll. Es wurde bereits im belgischen Amtsblatt veröffentlicht.

Mit der Mehrheit der Regierungsparteien hatte das belgische Abgeordnetenhaus Mitte Mai ein liberales Euthanasiegesetz verabschiedet. Laut dem Gesetz soll Euthanasie dann straffrei bleiben, wenn der Wunsch nach lebensbeendenden Maßnahmen von einem an einer unheilbaren Krankheit leidenden Patienten bei Bewusstsein mehrfach und freiwillig schriftlich oder vor Zeugen geäußert wird. Um lebensbeendende Maßnahmen erbitten zu können, muss der Kranke nicht in der Endphase der Krankheit sein. Unter Umständen ist eine vorher verfasste schriftliche Willensbekundung ausreichend, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann. Eine Kontrollkommission soll alle Fälle von aktiver Sterbehilfe prüfen und im Zweifelsfall die Staatsanwaltschaft einschalten.

Kathpress
15. juli 2002