Hopp til hovedinnhold
Publisert 27. mars 2002 | Oppdatert 27. mars 2002

London, 24.3.02 (KAP) Zwei britische katholische Bischöfe haben das Recht eines Kranken auf die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen unterstrichen. Die Entscheidung des Londoner High Court vom Freitag, dass die vom Hals abwärts gelähmte "Miss B." auf der Abschaltung des Beatmungsgeräts bestehen könne, sei korrekt, betonten die Erzbischöfe Mario Conti von Glasgow und Peter Smith von Cardiff. Conti wies darauf hin, dass es sich in dem Fall nicht um Hilfe zum Selbstmord handle, sondern um die Beendigung einer für die Patienten schwer zu ertragenden medizinischen Prozedur.

"Die katholische Kirche stand schon immer auf dem Standpunkt, dass die Beendigung medizinischer Prozeduren, die unerträglich, gefährlich oder außergewöhnlich sind und in keinem Verhältnis zum erwarteten Ergebnis stehen, legitim ist", betonte Conti. In solchen Fällen gehe es nicht um den Wunsch eines Patienten zu sterben, "sondern um die Annahme einer realen Gegebenheit". Wenn also ein Gericht zu der Überzeugung gekommen sei, dass die Betroffene "geistig völlig in der Lage ist, alle Konsequenzen zu verstehen, dann muss ihr Wunsch respektiert werden".

Weder Euthanasie noch Hilfe zum Selbstmord

Smith sagte, dass "Miss B." eine "sehr mutige und beeindruckende Persönlichkeit" sei, "die großes Mitgefühl verdient". Man müsse jedoch verstehen, "dass es sich in diesem Fall nicht um Euthanasie oder Hilfe zum Selbstmord handelt und dass es insofern auch keinen Präzedenzfall für die Zukunft darstellt", unterstrich Smith.

Die namentlich nicht genannte Frau ist seit über einem Jahr an ein Beatmungsgerät angeschlossen. Ihr Zustand ist stabil, die Aussicht auf Heilung liegt nach Auskunft der Ärzte bei nur einem Prozent. Da die Mediziner den Wunsch von "Miss B." auf Abschaltung der Maschine nicht erfüllten, zog sie vor Gericht. Dieses entschied, dass die Frau geistig in der Lage sei, ihre Situation voll zu erfassen und von daher das auch vom britischen Gesetz vorgesehene Recht habe, auf Beendigung der lebensverlängernden Maßnahmen zu bestehen.

Kathpress
24. mars 2002